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JuraForum.deGesetzeBGB§ 165 BGB - Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter 

Stand: 20.05.2013

§ 165 BGB - Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 5 (Vertretung und Vollmacht)

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.


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