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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1645 BGB - Neues Erwerbsgeschäft 

§ 1645 BGB - Neues Erwerbsgeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.



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