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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1641 BGB - Schenkungsverbot 

Stand: 20.05.2013

§ 1641 BGB - Schenkungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.


Weitere Vorschriften um § 1641 BGB

Entscheidungen zu § 1641 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 19.05.2006, 2 UF 50/06
    Räumt ein minderjähriger Erbe bei der Auseinandersetzung des Nachlasses nach seinem verstorbenen leiblichen Vater ohne jede Gegenleistung ein Wohnungsrecht zugunsten seiner Mutter und seines Adoptivvaters ein, so liegt darin eine Verfügung über ein Grundstück, die regelmäßig nicht dem Mündelinteresse entspricht.

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