JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1641 BGB - Schenkungsverbot
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 5 (Elterliche Sorge)
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen.
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
© "§ 1641 BGB - Schenkungsverbot" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum