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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1631b BGB - Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung 

Stand: 20.05.2013

§ 1631b BGB - Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.


Weitere Vorschriften um § 1631b BGB

Entscheidungen zu § 1631b BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 05.02.2009, II-10 WF 31/08
    Wird in einem gerichtlichen Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ein schriftlicher Vergleich geschlossen, fällt eine Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht an.
  • OLG-NAUMBURG, 13.05.2008, 8 WF 90/08
    Eine Verlängerung der Genehmigung zur Unterbringung ist unzulässig, wenn der Sorgeberechtigte die Unterbringung nicht mehr will.
  • OLG-KARLSRUHE, 23.11.2006, 16 WF 192/06
    Formell Beteiligter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch die Person, deren Rechte zwar nicht beeinträchtigt werden können (wie der nicht personensorgeberechtigte Vater im Verfahren nach §§ 1631 b BGB, 70 ff FGG), der das Gericht aber die Antragsschrift übermittelt, die es als Beteiligte bezeichnet und bei der das...
  • OLG-MUENCHEN, 12.07.2006, 33 AR 7/06
    Für die Genehmigung zur freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes ist das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig. Ein in einem Heim untergebrachtes Kind hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn eine Rückkehr zum sorgeberechtigten Elternteil nicht beabsichtigt ist.
  • BSG, 10.11.2005, B 3 KR 31/04 R
    Ein Hilfsmittel, welches grundsätzlich für den Behinderungsausgleich von gehunfähigen und gehbehinderten Kindern vorgesehen ist, kann auch von einem an übersteigertem Bewegungsdrang (Erethie) leidenden Kind beansprucht werden, wenn seine Bewegungsfreiheit erst durch die Einschränkung des krankhaften Bewegungsdrangs gesichert und...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1631b BGB:

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