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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1631b BGB - Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung 

§ 1631b BGB - Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts.
Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.


Fußnoten:


Zu § 1631b: Geändert durch G vom 4. 7. 2008 (BGBl I S. 1188) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



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