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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1631a BGB - Ausbildung und Beruf 

Stand: 20.05.2013

§ 1631a BGB - Ausbildung und Beruf

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.


Weitere Vorschriften um § 1631a BGB

Entscheidungen zu § 1631a BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 05.02.2009, II-10 WF 31/08
    Wird in einem gerichtlichen Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ein schriftlicher Vergleich geschlossen, fällt eine Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht an.
  • OLG-NAUMBURG, 13.05.2008, 8 WF 90/08
    Eine Verlängerung der Genehmigung zur Unterbringung ist unzulässig, wenn der Sorgeberechtigte die Unterbringung nicht mehr will.
  • OLG-KARLSRUHE, 23.11.2006, 16 WF 192/06
    Formell Beteiligter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch die Person, deren Rechte zwar nicht beeinträchtigt werden können (wie der nicht personensorgeberechtigte Vater im Verfahren nach §§ 1631 b BGB, 70 ff FGG), der das Gericht aber die Antragsschrift übermittelt, die es als Beteiligte bezeichnet und bei der das...
  • OLG-MUENCHEN, 12.07.2006, 33 AR 7/06
    Für die Genehmigung zur freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes ist das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig. Ein in einem Heim untergebrachtes Kind hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn eine Rückkehr zum sorgeberechtigten Elternteil nicht beabsichtigt ist.
  • BSG, 10.11.2005, B 3 KR 31/04 R
    Ein Hilfsmittel, welches grundsätzlich für den Behinderungsausgleich von gehunfähigen und gehbehinderten Kindern vorgesehen ist, kann auch von einem an übersteigertem Bewegungsdrang (Erethie) leidenden Kind beansprucht werden, wenn seine Bewegungsfreiheit erst durch die Einschränkung des krankhaften Bewegungsdrangs gesichert und...
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