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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1631 BGB - Inhalt und Grenzen der Personensorge 

Stand: 20.05.2013

§ 1631 BGB - Inhalt und Grenzen der Personensorge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.


Weitere Vorschriften um § 1631 BGB

Entscheidungen zu § 1631 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 05.02.2009, II-10 WF 31/08
    Wird in einem gerichtlichen Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ein schriftlicher Vergleich geschlossen, fällt eine Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht an.
  • OLG-NAUMBURG, 13.05.2008, 8 WF 90/08
    Eine Verlängerung der Genehmigung zur Unterbringung ist unzulässig, wenn der Sorgeberechtigte die Unterbringung nicht mehr will.
  • OLG-KARLSRUHE, 23.11.2006, 16 WF 192/06
    Formell Beteiligter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch die Person, deren Rechte zwar nicht beeinträchtigt werden können (wie der nicht personensorgeberechtigte Vater im Verfahren nach §§ 1631 b BGB, 70 ff FGG), der das Gericht aber die Antragsschrift übermittelt, die es als Beteiligte bezeichnet und bei der das...
  • OLG-MUENCHEN, 12.07.2006, 33 AR 7/06
    Für die Genehmigung zur freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes ist das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig. Ein in einem Heim untergebrachtes Kind hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn eine Rückkehr zum sorgeberechtigten Elternteil nicht beabsichtigt ist.
  • BSG, 10.11.2005, B 3 KR 31/04 R
    Ein Hilfsmittel, welches grundsätzlich für den Behinderungsausgleich von gehunfähigen und gehbehinderten Kindern vorgesehen ist, kann auch von einem an übersteigertem Bewegungsdrang (Erethie) leidenden Kind beansprucht werden, wenn seine Bewegungsfreiheit erst durch die Einschränkung des krankhaften Bewegungsdrangs gesichert und...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1631 BGB:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Erster Abschnitt (Jugendgerichtsverfassung)
      • § 34 Aufgaben des Jugendrichters
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1800 Umfang der Personensorge

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