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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1628 BGB - Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern 

Stand: 20.05.2013

§ 1628 BGB - Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.



Weitere Vorschriften um § 1628 BGB

Entscheidungen zu § 1628 BGB

  • BGH, 18.02.2009, XII ZR 156/07
    a) Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des Vaters beigetreten ist. Als streitgenössische Nebenintervenientin ( § 69 ZPO) kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr...
  • OLG-NAUMBURG, 09.09.2008, 3 UF 31/08
    Allgemein bessere Fördermöglichkeiten an einem Privatgymnasium gegenüber einem staatlichen Gymnasium stellen keinen gewichtigen Grund dar, die einen Unterhaltsmehrbedarf rechtfertigen.
  • OLG-KARLSRUHE, 29.05.2007, 16 WF 83/07
    1.) Die Befugnis, über Urlaubsreisen eines Kindes zu entscheiden, ist über § 1628 BGB, nicht über § 1671 BGB zu regeln. 2.) Urlaubsreisen haben nur ausnahmsweise schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes.
  • OLG-FRANKFURT, 06.09.2006, 5 UF 156/06
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Aufenthalt eines Elternteils in Strafhaft nicht ohne weiteres ein Ruhen der elterlichen Sorge zur Folge hat. Eine Reise nach Kolumbien ist nicht nur eine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern vielmehr für das Kind von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB.
  • OLG-NAUMBURG, 14.06.2005, 3 UF 55/05
    Nur bei Nichteinigung der Eltern bei einer Frage von erheblicher Bedeutung kann auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden. Die Notwendigkeit, aufgrund schlechter schulischer Leistungen Nachhilfeunterricht zu nehmen, gehört nicht hierzu.
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Erwähnungen von § 1628 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1628 BGB:

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