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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1627 BGB - Ausübung der elterlichen Sorge 

§ 1627 BGB - Ausübung der elterlichen Sorge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.
Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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