JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1627 BGB - Ausübung der elterlichen Sorge
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 5 (Elterliche Sorge)
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.
Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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