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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1626a BGB - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen 

Stand: 19.04.2013

§ 1626a BGB - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1.
erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2.
einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(+++ § 1626a: Zur Anwendung vgl. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1173 - 1 BvR 420/09 - +++)
§ 1626a idF v. 16.12.1997: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 6 Abs. 2 u. 5 (GG 100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 29.1.2003 I 274 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -
§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 idF v. 16.12.1997: Mit Art. 6 Abs. 2 GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1173 - 1 BvR 420/09 -



Weitere Vorschriften um § 1626a BGB

Entscheidungen zu § 1626a BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 24.06.2009, I-3 Wx 33/09
    1. Die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung des geschlechtsneutralen türkischen Vornamens "Erva" für einen Jungen ohne Beilegung eines das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden weiteren Vornamens hängt davon ab, ob "Erva" in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname für Mädchen ist. 2. Stellt sich (hierzu sind von der...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 02.03.2009, 5 UF 128/08
    Zur Feststellung des Sorgerechts für ein Kind bei gesetzlicher Vaterschaft zweier Ehemänner infolge Doppelehe (unabsichtliche oder absichtliche Bigamie). Zur Vermeidung einer doppelten Vaterschaft ist die gesetzliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB bei einer Doppelehe auf einen der Ehemänner zu beschränken. Wenn die...
  • BGH, 18.02.2009, XII ZR 156/07
    a) Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des Vaters beigetreten ist. Als streitgenössische Nebenintervenientin ( § 69 ZPO) kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr...
  • BSG, 11.12.2008, B 9/9a VG 1/07 R
    Ein sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind, das von seinen Eltern sexuell missbraucht worden ist, muss sich ein Verschulden des Jugendamts als gesetzlicher Vertreter erst dann zurechnen lassen, wenn diesem im Rahmen der Personensorge auch das Recht übertragen worden ist, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu beantragen. Die sich...
  • BGH, 30.04.2008, XII ZB 5/08
    a) Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht. b) Auch Namen, die -...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1626a BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1626a BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 5 (Elterliche Sorge)
      • § 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
      • § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
      • § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
        • Titel 7 (Annahme als Kind)
          • Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
        • § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils

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