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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1619 BGB - Dienstleistungen in Haus und Geschäft 

§ 1619 BGB - Dienstleistungen in Haus und Geschäft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 4 (Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen)

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 4 (Mehrheit von Erben)
          • Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
        • § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

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