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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1617c BGB - Name bei Namensänderung der Eltern 

§ 1617c BGB - Name bei Namensänderung der Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 4 (Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen)

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt.
Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 1617c: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 4 (Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen)
      • § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
      • § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
      • § 1618 Einbenennung
        • Titel 7 (Annahme als Kind)
          • Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
        • § 1757 Name des Kindes
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
    • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
      • Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
        • Zweiter Abschnitt (Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte)
      • Art. 10 Name
      • Drittes Kapitel (Angleichung)
    • Art. 47 Vor- und Familiennamen
    • Fünfter Teil (Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes)
  • Art. 224 Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997

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