JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1617c BGB - Name bei Namensänderung der Eltern
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 4 (Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen)
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt.
Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 1617c: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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