JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1617a BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 4 (Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen)
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen.
Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 1617a: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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