( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1617a BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge 

§ 1617a BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 4 (Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen)

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen.
Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 1617a: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 4 (Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen)
      • § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/1617a-geburtsname-bei-eltern-ohne-ehenamen-und-alleinsorge

© "§ 1617a BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN