JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1617 BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 4 (Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen)
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes (Anm.*).
Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.
Absatz 1 gilt entsprechend.
Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen.
Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
Fußnoten:
Zu § 1617: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).
(1) Red. Anm.:Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 950)
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1616 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - Fam-NamRG) vom 16. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2054) und § 1617 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 1617 BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum