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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1617 BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge 

Stand: 20.05.2013

§ 1617 BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 4 (Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen)

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

§ 1617 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 30.1.2002 I 950 (1 BvL 23/96)



Weitere Vorschriften um § 1617 BGB

Entscheidungen zu § 1617 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 12.05.2009, 31 Wx 33/09
    Zur Aufklärungspflicht des Tatrichters, wenn zweifelhaft ist, ob bei der gegenüber dem Standesamt abgegebenen Erklärung zur Namensführung eines Kindes auch eine Rechtswahl getroffen wurde.
  • OLG-MUENCHEN, 05.09.2008, 31 Wx 13/08
    Leitet ein Knabe seinen Familiennamen von seiner nicht verheirateten, allein sorgeberechtigten Mutter ab, welche einen ausländischen, geschlechtsspezifisch abgewandelten Familiennamen führt, so erwirbt der Knabe gem. § 1617a Abs. 1 BGB den Familiennamen in der von der Mutter geführten Form, wenn nicht die nun durch Art. 47 Abs. 2...
  • OLG-FRANKFURT, 06.09.2007, 20 W 19/07
    Haben die damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt des Kindes bereits eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und den Familiennamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates bestimmt, dem ein Elternteil angehört, so können sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer...
  • OLG-FRANKFURT, 15.01.2007, 20 W 484/06
    Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und sodann nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB gewählt, wodurch der Ehename als gemeinsamer Familienname...
  • OLG-KARLSRUHE, 08.12.2005, 11 Wx 12/05
    Begründen Eltern, die keinen Ehenamen führen, durch Heirat die gemeinsame elterliche Sorge über ein Kind, das gem. § 1617a Abs. 1 BGB den Namen des sorgeberechtigten Elternteils erhalten hat, ohne das Bestimmungsrecht des § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB auszuüben, erhält dieses Kind nicht kraft Gesetzes den Namen eines nachgeborenen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1617 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1617 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 4 (Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen)
      • § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
      • § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
        • Titel 7 (Annahme als Kind)
          • Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
        • § 1757 Name des Kindes

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