JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1616 BGB - Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 4 (Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen)
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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