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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1615n BGB - Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt 

§ 1615n BGB - Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 3 (Unterhaltspflicht)
            Untertitel 2 (Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern)

Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist.
Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
        • § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
        • § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

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