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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1615m BGB - Beerdigungskosten für die Mutter 

§ 1615m BGB - Beerdigungskosten für die Mutter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 3 (Unterhaltspflicht)
            Untertitel 2 (Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern)

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 3 (Unterhaltspflicht)
          • Untertitel 2 (Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern)
        • § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

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