JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1615m BGB - Beerdigungskosten für die Mutter
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 3 (Unterhaltspflicht)
Untertitel 2 (Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern)
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 1615m BGB - Beerdigungskosten für die Mutter" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum