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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1615l BGB - Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt 

§ 1615l BGB - Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 3 (Unterhaltspflicht)
            Untertitel 2 (Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern)

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außer Stande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden.
Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor.
§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend.
Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu.
In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 1615l: Geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
      • 1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
        • b) (Landesrecht)
      • § 62 Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 3 (Unterhaltspflicht)
          • Untertitel 2 (Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern)
        • § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      • Zweiter Abschnitt (Förderung der Erziehung in der Familie)
    • § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
    • Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
      • Fünfter Abschnitt (Beurkundung, vollstreckbare Urkunden)
    • § 59 Beurkundung
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
        • § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
        • § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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