Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1615 BGB - Erlöschen des Unterhaltsanspruchs 

Stand: 20.05.2013

§ 1615 BGB - Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 3 (Unterhaltspflicht)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.



Weitere Vorschriften um § 1615 BGB

Entscheidungen zu § 1615 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 04.06.2009, 2 UF 328/08
    1. Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 Absatz 2 BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gemäß § 1651 l Absatz 3, 1607 BGB handelt. 2. Die...
  • OLG-KOBLENZ, 18.03.2009, 9 UF 596/08
    1. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 I Abs. 2 BGB vor der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine hinreichend sichere Prognose für die Annahme besteht, dass die Billigkeitsvoraussetzungen für einen verlängerten Anspruch nach § 1615...
  • BGH, 16.07.2008, XII ZR 109/05
    a) Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch...
  • OLG-SCHLESWIG, 19.12.2007, 15 UF 142/07
    1. Zwar setzt die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen die Feststellung der Vaterschaft voraus, jedoch kann sich der Unterhaltsberechtigte nicht darauf berufen, wenn er in der vor dem Vaterschaftsanerkenntnis liegenden Zeit keine darauf gerichteten Bemühungen unternommen hat. 2. Das Umstandsmoment für die Verwirkung des...
  • OLG-DUESSELDORF, 16.04.2007, II-7 UF 317/06
    Zum Unterhaltsbedarf der Mutter gemäß §§ 1615 l Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB (gegen BGH FamRZ 2005, 442): Keine Begrenzung des Bedarfs der nichtehelichen Mutter durch den Halbteilungsgrundsatz.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1615 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1615 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 4 (Schenkung)
      • § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Benutzer-Kommentare zu § 1615 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1615 BGB - Erlöschen des Unterhaltsanspruchs"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche