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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1612c BGB - Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen 

Stand: 20.05.2013

§ 1612c BGB - Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 3 (Unterhaltspflicht)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.



Weitere Vorschriften um § 1612c BGB

Entscheidungen zu § 1612c BGB

  • BGH, 24.06.2009, XII ZR 161/08
    a) Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag (nicht Tabellenbetrag) abzuziehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zu den...
  • OLG-NAUMBURG, 11.11.2008, 3 UF 39/08
    Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind macht es erforderlich, dass der Unterhaltsverpflichtete, der den Mindestunterhalt nicht leisten kann, sich bundesweit um eine besser bezahlte Stelle bemüht, wenn er derzeit eine Tätigkeit ausübt, die seinem Ausbildungsstand nicht entspricht.
  • OLG-NAUMBURG, 13.03.2008, 4 WF 2/08
    Wird der auf den UVG-Träger übergegangene Unterhaltsanspruch zur Geltendmachung zurück übertragen, kann für diesen Teil keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da insoweit ein Erstattungsanspruch gegen die Unterhaltsbehörde besteht.
  • OLG-NAUMBURG, 13.12.2007, 8 UF 172/07
    Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmässig festgelegt sein, soweit er sich aus dem Titel nicht "ohne Weiteres" errechnen lässt. Dies bedeutet, dass bei einem dynamischen Titel der anzurechnende Kindergeldbetrag beziffert ausgewiesen sein muss (Argument aus § 655 ZPO).
  • OLG-NAUMBURG, 26.10.2007, 3 WF 309/07
    Werden steuerfreie Verpflegungszuschüsse gezahlt, ist hiervon ein Drittel als Einkommen zu behandeln. Einem Unterhaltsschuldner ist bei erhöhter Erwerbsobliegenheit ein fiktives Zusatzeinkommen in Höhe von 200 Euro monatlich zuzurechnen, wenn sein Einkommen aus der Haupterwerbstätigkeit nicht ausreicht, den Mindestunterhalt zu...
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Erwähnungen von § 1612c BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1612c BGB:

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