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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1612c BGB - Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen 

§ 1612c BGB - Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 3 (Unterhaltspflicht)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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