- BGH, 24.06.2009, XII ZR 161/08
a) Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag (nicht Tabellenbetrag) abzuziehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Zu den...
- OLG-NAUMBURG, 11.11.2008, 3 UF 39/08
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind macht es erforderlich, dass der Unterhaltsverpflichtete, der den Mindestunterhalt nicht leisten kann, sich bundesweit um eine besser bezahlte Stelle bemüht, wenn er derzeit eine Tätigkeit ausübt, die seinem Ausbildungsstand nicht entspricht.
- OLG-NAUMBURG, 13.03.2008, 4 WF 2/08
Wird der auf den UVG-Träger übergegangene Unterhaltsanspruch zur Geltendmachung zurück übertragen, kann für diesen Teil keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da insoweit ein Erstattungsanspruch gegen die Unterhaltsbehörde besteht.
- OLG-NAUMBURG, 13.12.2007, 8 UF 172/07
Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmässig festgelegt sein, soweit er sich aus dem Titel nicht "ohne Weiteres" errechnen lässt. Dies bedeutet, dass bei einem dynamischen Titel der anzurechnende Kindergeldbetrag beziffert ausgewiesen sein muss (Argument aus § 655 ZPO).
- OLG-NAUMBURG, 26.10.2007, 3 WF 309/07
Werden steuerfreie Verpflegungszuschüsse gezahlt, ist hiervon ein Drittel als Einkommen zu behandeln.
Einem Unterhaltsschuldner ist bei erhöhter Erwerbsobliegenheit ein fiktives Zusatzeinkommen in Höhe von 200 Euro monatlich zuzurechnen, wenn sein Einkommen aus der Haupterwerbstätigkeit nicht ausreicht, den Mindestunterhalt zu...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.04.2007, 13 UF 46/06
Kosten für Halbtagsplatz im Kindergarten können Mehrbedarf des Kindes begründen.
- BGH, 17.01.2007, XII ZR 166/04
a) § 1612 b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar.
b) Die mit dieser Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist für volljährige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der ersten Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der...
- OLG-NAUMBURG, 17.08.2006, 4 UF 16/06
Im Unterhalt nach der RegelbetragVO sind weder Kosten für eine Krankenversicherung noch für eine Pflegeversicherung enthalten.
Ist ein Kind schon vor der Trennung mit seinen Eltern privat krankenversichert, gehört die Prämie hierfür zum angemessen Unterhalt.
- OLG-HAMM, 11.08.2006, 11 UF 25/06
1.)
Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere wenn das Existenzminimum von 135% des Regelbetrages nicht erreicht ist, kann das Kind mit der Abänderungsklage auch dann Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht ist.
2.)
Grundsätzlich ist das volljährige...
- OLG-KOBLENZ, 03.07.2006, 11 UF 164/06
1. Zur gesetzlichen Vertretungsbefugnis des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen der Unterhaltsklage des in den Haushalt des nicht sorgeberechtigten Elternteils gewechselten minderjährigen Kindes.
2. Das Bedürfnis für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft in diesem Fall darf nicht im Hinblick auf eine streitige und...
- OLG-STUTTGART, 06.04.2006, 17 WF 57/06
Berechnung der anteiligen Haftung bei Zusammentreffen eines privilegierten volljährigen und eines minderjährigen Kindes; Kindergeldanrechnung beim privilegierten volljährigen Kind bei Leistungsfähigkeit beider Eltern.
- OLG-NAUMBURG, 19.12.2005, 8 WF 252/05
Der Gläubiger kann bezogen auf den Zeitpunkt der ersten Verurteilung zum Unterhalt eine Nachforderungsklage erheben, wenn er sich im Erstverfahren dies - in der Begründung der Klage - vorbehalten hat (BGH NJW 1985, 1701; BGH NJW-RR 1987, 642; BGH FamRZ 1987, 368). Erfolgt kein Vorbehalt, spricht die Vermutung gegen eine Teilklage...
- OLG-NAUMBURG, 15.12.2005, 8 UF 152/05
Besteht ein Titel nach § 1612a BGB und wendet sich die Abänderungsklage hiergegen mit einem konkreten, auf Euro lautenden, Herabsetzungsantrag hat das FamG darauf hinzuweisen, dass dies unzulässig ist.
Die Beschränkung auf eine bestimmte Altersgruppe ist - sofern es sich nicht um die 3. Altersgruppe handelt - unzulässig.
- BAYERISCHER-VGH, 13.12.2005, 12 B 03.1619
Die unterschiedliche Behandlung des hälftigen Kindergeldanteils in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1612 b Abs. 5 BGB ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
- OLG-HAMM, 09.09.2005, 11 WF 257/05
Bei privilegierten volljährigen Kindern, die im Haushalt des an sich barunterhaltspflichtigen, aber nicht leistungsfähigen und das volle Kindergeld beziehenden Elternteils leben, ist das Kindergeld nicht in voller Höhe, sondern nur hälftig auf den Bedarf des Kindes anzurechnen.
- OLG-KARLSRUHE, 21.07.2005, 16 UF 129/05
Ein Antrag nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nur zulässig, wenn eine wirksame Unterhaltsbestimmung getroffen wurde.
Eine Unterhaltsbestimmung ist unwirksam, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nur Gewährung von Wohnung anbietet und sonstige Unterhaltsleistungen ablehnt.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 31.03.2005, 19 UF 10/05
Zu den Kriterien der Änderung der Unterhaltsbestimmung gegenüber einem volljährigen Kind.
- OLG-NAUMBURG, 17.02.2005, 14 UF 182/04
Auch bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltspflichtige, der nach § 1603 BGB alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls ergänzende Nebenerwerbstätigkeit...
- BGH, 09.02.2005, XII ZB 48/04
Schuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung, richtet sich auch die Anrechnung des Kindergeldes i.S. von § 1612 b Abs. 5 BGB nach den Werten dieser Regelbeträge (Ost).
- OLG-FRANKFURT, 02.02.2005, 4 WF 136/04
Ist das Kind tagsüber überwiegend beim wegen Unterhalt in Anspruch genommenen Vater und wird dort betreut, kann dies über einen erweiterten Umgang hinausgehen und den Unterhaltsanspruch entsprechend reduzieren, sodass Prozesskostenhilfe insoweit zu gewähren ist.