JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1612c BGB - Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 3 (Unterhaltspflicht)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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