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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1612b BGB - Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld 

Stand: 19.04.2013

§ 1612b BGB - Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 3 (Unterhaltspflicht)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.



Weitere Vorschriften um § 1612b BGB

Entscheidungen zu § 1612b BGB

  • OLG-CELLE, 29.01.2009, 10 WF 29/09
    Auch zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse kann der Unterhalt minderjähriger Kinder nach § 1612 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB in dynamischer Form tituliert werden.
  • BGH, 26.11.2008, XII ZR 65/07
    Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31....
  • OLG-DUESSELDORF, 18.09.2008, II-7 UF 33/08
    Der Vorabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe der Tabellen- und nicht der Zahlbeträge zu erfolgen. Eine Vorlage an das BVerfG kommt nicht in Betracht; § 1612 b BGB ist verfassungskonform auszulegen.
  • OLG-SCHLESWIG, 27.02.2008, 10 UF 212/07
    Wird ein Wechselmodell nicht praktiziert, ist allein der nicht betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig. Die alleinige Barunterhaltspflicht besteht, solange das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei dem anderen Elternteil liegt.
  • OLG-NAUMBURG, 13.12.2007, 8 UF 172/07
    Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmässig festgelegt sein, soweit er sich aus dem Titel nicht "ohne Weiteres" errechnen lässt. Dies bedeutet, dass bei einem dynamischen Titel der anzurechnende Kindergeldbetrag beziffert ausgewiesen sein muss (Argument aus § 655 ZPO).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1612b BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1612b BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 3 (Unterhaltspflicht)
          • Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
        • § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

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