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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1612b BGB - Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld 

§ 1612b BGB - Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 3 (Unterhaltspflicht)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.


Fußnoten:


Zu § 1612b: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 3 (Unterhaltspflicht)
          • Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
        • § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

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