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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1610 BGB - Maß des Unterhalts 

Stand: 20.05.2013

§ 1610 BGB - Maß des Unterhalts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 3 (Unterhaltspflicht)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.



Weitere Vorschriften um § 1610 BGB

Entscheidungen zu § 1610 BGB

  • OLG-DRESDEN, 15.07.2009, 20 WF 0577/09
    Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen Selbstbehalt nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu ermitteln.
  • OLG-FRANKFURT, 04.06.2009, 2 UF 328/08
    1. Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 Absatz 2 BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gemäß § 1651 l Absatz 3, 1607 BGB handelt. 2. Die...
  • OLG-THUERINGEN, 08.01.2009, 1 UF 245/08
    Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen, wenn der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich ein Jahr krank war und während eines weiteren Jahres seinen Realschulabschluss...
  • OLG-NAUMBURG, 05.12.2008, 3 WF 294/08
    Die Orientierungsphase, die einem Unterhaltsberechtigten nach Abschluss der Schule zuzubilligen ist, ist bei einem Abiturienten spätestens mit den Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen beendet.
  • BGH, 26.11.2008, XII ZR 65/07
    Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31....
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