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JuraForum.deGesetzeBGB§ 161 BGB - Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit 

Stand: 20.05.2013

§ 161 BGB - Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 4 (Bedingung und Zeitbestimmung)

(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 161 BGB

Entscheidungen zu § 161 BGB

  • BGH, 04.03.2004, IX ZR 463/00
    Wer unter aufschiebender Bedingung einen GmbH-Anteil erworben hat, erleidet bei Pfändung des Rechts durch einen Gläubiger des Veräußerers keinen Schaden, wenn der Notar durch weisungswidrige Auszahlung der Kaufpreisvaluta an Zessionare des Veräußerers den Bedingungseintritt herbeiführt.
  • BGH, 08.12.1998, VI ZR 318/97
    BGB § 158 Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 852 PflVG 1965 § 3 Nr. 3 Satz 2 und 3 a) Die auf den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auflösend bedingt übergegangenen Schadensersatzansprüche fallen bei Beendigung der Mitgliedschaft des Unfallgeschädigten auf diesen zurück. Der in einem Abfindungsvergleich zwischen dem...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 161 BGB:

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