JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1609 BGB - Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 3 (Unterhaltspflicht)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
Eltern,
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Fußnoten:
Zu § 1609: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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