- OLG-FRANKFURT, 04.06.2009, 2 UF 328/08
1. Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 Absatz 2 BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gemäß § 1651 l Absatz 3, 1607 BGB handelt.
2. Die...
- BGH, 16.04.2008, XII ZR 144/06
a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzident festgestellt werden kann.
b) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft...
- SAARLAENDISCHES-OLG, 27.03.2007, 6 WF 18/07
Die Ersatzhaftung der Großeltern nach § 1607 BGB ist nicht auf den Stamm des ausgefallenen Elternteils beschränkt, sondern erfasst zwingend alle Großeltern; bei der Auslegung des § 1607 BGB ist § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu beachten.
- OLG-SCHLESWIG, 19.03.2007, 13 UF 157/05
Zu den Voraussetzungen der teilweisen Herabsetzung und Stundung des Unterhaltserstattungsanspruchs des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater.
- OLG-KOBLENZ, 25.07.2006, 11 UF 655/05
1. Zum Vorwegabzug eheprägenden Kindesunterhalts im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt.
2. Auch bei volljährigen Kindern ist der volle Tabellenbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle ohne anteilige Verrechnung des Kindergeldes abzuziehen.
3. Das wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit fiktiv zugrunde gelegte...
- OLG-HAMM, 21.12.2005, 11 UF 218/05
1.)
Auch wenn ein Elternteil mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes diesem gegenüber nunmehr barunterhaltspflichtig wird, kann das Kind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1607 II 1 BGB allein vom anderen Elternteil seinen nach dessen Einkommen berechneten Unterhalt fordern, wenn der eine Elternteil tatsächlich nicht...
- OLG-THUERINGEN, 06.09.2005, 1 WF 240/05
1. Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern gehört die Leistungsunfähigkeit der vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Kindesmutter, die Betreuungsunterhalt erbringt.
2. Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern väterlicherseits gehört auch die Darlegung der...
- OLG-THUERINGEN, 05.08.2005, 1 UF 55/01
Dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegenüber dem Erzeuger zu.
- BGH, 08.06.2005, XII ZR 75/04
a) Zu den gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.
b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln gegen ihre Großeltern (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795).
c) Zu den Voraussetzungen der...
- OLG-HAMM, 28.01.2005, 11 WF 313/04
1.) Die Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB greift auch dann ein, wenn sich die Leistungsfähigkeit des primär Verpflichteten allein aus der Zurechnung fiktiver Einkünfte ergibt.
2.) Die Ersatzhaftung des § 1607 Abs. 2 BGB trifft bei Geltendmachung von Kindesunterhalt und Ausfall beider Eltern alle vier Großeltern anteilig nach...
- SAARLAENDISCHES-OLG, 07.01.2005, 6 WF 91/04
Der Unterhaltsregress des Scheinvaters nach § 1607 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen förmlich anerkannt ist oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung feststeht. § 1600 d Abs. 4 BGB schließt eine Inzidenzprüfung der Vaterschaft im Unterhalts- oder Regressprozess aus.
- OLG-CELLE, 24.11.2004, 15 UF 2/04
Dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht zu.
- OLG-HAMM, 15.09.2004, 10 WF 122/04
Für den sog. Scheinvaterregress nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB muss nach § 1600 d Abs. 4 BGB die Vaterschaft des Inanspruchgenommenen positiv festgestellt sein. Die - inzidente - Prüfung der Vaterschaft in dem Regressverfahren ist nicht zulässig.
- OLG-SCHLESWIG, 06.05.2004, 13 UF 15/04
Im Rahmen der Ersatzhaftung der Großeltern gegenüber minderjährigen Kindern nach §§ 1607,1601, 1603 Abs. 1 BGB ist eine Erhöhung des Selbstbehalts gerechtfertigt.
Diese kann so bemessen werden, dass der den Eltern gegenüber volljährigen Kindern zustehende große Selbstbehalt um 25% derzeit 920 Euro + 25% = 1150,00 Euro erhöht...
- BGH, 10.03.2004, XII ZR 123/01
Unterhalt für die Vergangenheit vor Anerkenntnis oder Feststellung der Vaterschaft kann das Kind gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB - anders als nach § 1615 d BGB a.F. - auch von ersatzweise haftenden Verwandten des nicht mit der Mutter verheirateten leistungsunfähigen Vaters verlangen. Dies gilt jedoch nicht bereits für Zeiträume...
- BFH, 04.12.2003, III R 32/02
Kindergeld i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.
- OLG-DRESDEN, 06.02.2003, 10 UF 771/02
Der Selbstbehalt von Großeltern gegenüber einem Unterhaltsanspruch ihrer minderjährigen Enkel ist dem angemessenen Selbstbehalt volljähriger Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern gleichzusetzen.
- OLG-NAUMBURG, 05.06.2001, 14 WF 39/01
Auch wenn es offenbar unmöglich ist, dass die Kindersmutter das Kind von dem Ehemann empfangen hat, gilt die gesetzliche Vermutung bis zur rechtskräftigen Feststellung, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist.
Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist aus diesem Grund weder mutwillig noch ohne Aussicht auf Erfolg.
- OLG-NUERNBERG, 19.01.2001, 7 WF 136/01
Hat eine Kindsmutter gegen den Vater des Kindes wegen dessen Leistungsunfähigkeit keinen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, läßt sich aus §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1607, 1601 BGB ein Ersatzanspruch der Mutter nur gegen ihre, nicht aber gegen die Eltern des Vaters herleiten.
- OLG-DUESSELDORF, 07.07.2000, 4 UF 278/99
Leitsatz:
(Zur Berechnung der Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt privilegiert volljähriger Kinder)
Bei der Ermittlung der Haftungsquote sind der angemessene Eigenbedarf und vorrangige Unterhaltspflichten vorab vom Einkommen abzusetzen.
Dabei ist der Bedarf der mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau...