JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1606 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 3 (Unterhaltspflicht)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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