Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1606 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger 

Stand: 17.06.2013

§ 1606 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 3 (Unterhaltspflicht)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.



Weitere Vorschriften um § 1606 BGB

Entscheidungen zu § 1606 BGB

  • BGH, 04.03.2009, XII ZR 18/08
    Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine Wirkung entfaltet, kann auf ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein...
  • OLG-THUERINGEN, 10.12.2008, 2 WF 449/08
    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern. Eine Unterhaltspflicht...
  • BGH, 26.11.2008, XII ZR 65/07
    Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31....
  • BGH, 30.07.2008, XII ZR 126/06
    a) Zur Darlegungs- und Beweislast für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB. b) Zur Berücksichtigung einer anteiligen Haftung (hier: unter Einbezug fiktiven Einkommens) beider Eltern für den Volljährigenunterhalt im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts.
  • OLG-CELLE, 05.06.2008, 17 UF 11/08
    1. Zur Bindungswirkung eines auf Einkommensfiktionen beruhenden Anerkenntnisurteils im Abänderungsverfahren. 2. Bei der Berechnung der Haftungsquote von Eltern für den Unterhaltsbedarf ihres privilegiert volljährigen Kindes ist das Einkommen der Eltern vorweg um die Belastung durch den Barunterhalt für die minderjährigen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1606 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1606 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 3 (Unterhaltspflicht)
          • Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
        • § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

Benutzer-Kommentare zu § 1606 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1606 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche