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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1605 BGB - Auskunftspflicht 

§ 1605 BGB - Auskunftspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 3 (Unterhaltspflicht)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen)
      • § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
        • Titel 7 (Scheidung der Ehe)
          • Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
            • Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)
          • § 1580 Auskunftspflicht
  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Achtes Kapitel (Pflichten)
      • Erster Abschnitt (Pflichten im Leistungsverfahren)
        • Dritter Unterabschnitt (Auskunftspflichten)
      • § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter

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Urteile: Vorschriften

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