JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1604 BGB - Einfluss des Güterstands
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 3 (Unterhaltspflicht)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte.
Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.
Fußnoten:
Zu § 1604: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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