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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1602 BGB - Bedürftigkeit 

Stand: 17.06.2013

§ 1602 BGB - Bedürftigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 3 (Unterhaltspflicht)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.



Weitere Vorschriften um § 1602 BGB

Entscheidungen zu § 1602 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 04.06.2009, 2 UF 328/08
    1. Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 Absatz 2 BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gemäß § 1651 l Absatz 3, 1607 BGB handelt. 2. Die...
  • BFH, 17.12.2008, III R 6/07
    Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff....
  • OLG-NAUMBURG, 25.06.2008, 4 WF 42/08
    Es entspricht in Anbetracht der Unterhaltsleistungen, die die Eltern einem erwerbsunfähigen Kind bis zu dessen Volljährigkeit erbringen, der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme und Loyalität, wenn ein volljähriges Kind darauf verwiesen wird, vorrangig die Grundsicherung in Anspruch zu nehmen.
  • OLG-NAUMBURG, 13.03.2008, 4 WF 2/08
    Wird der auf den UVG-Träger übergegangene Unterhaltsanspruch zur Geltendmachung zurück übertragen, kann für diesen Teil keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da insoweit ein Erstattungsanspruch gegen die Unterhaltsbehörde besteht.
  • OLG-NAUMBURG, 25.10.2007, 8 UF 77/07
    Ein Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit voraus. Ab dem Tage einer Heimunterbringung besteht diese nicht mehr, denn der Bedarf des Kindes ist gedeckt. Wem der Anspruch auf Jugendhilfe zusteht hat hierauf keinen Einfluss.
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