JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1600c BGB - Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 2 (Abstammung)
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
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