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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1599 BGB - Nichtbestehen der Vaterschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 1599 BGB - Nichtbestehen der Vaterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 2 (Abstammung)

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.



Weitere Vorschriften um § 1599 BGB

Entscheidungen zu § 1599 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 02.03.2009, 5 UF 128/08
    Zur Feststellung des Sorgerechts für ein Kind bei gesetzlicher Vaterschaft zweier Ehemänner infolge Doppelehe (unabsichtliche oder absichtliche Bigamie). Zur Vermeidung einer doppelten Vaterschaft ist die gesetzliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB bei einer Doppelehe auf einen der Ehemänner zu beschränken. Wenn die...
  • HAMBURGISCHES-OVG, 24.10.2008, 5 Bs 196/08
    Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) ist die dadurch eröffnete Anfechtung der Vaterschaft der einzige Weg, auch bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennun-gen zu begegnen (in Abgrenzung zu VGH Mannheim, Beschl. v. 3.3.2005,...
  • OLG-KOBLENZ, 11.07.2008, 10 U 1271/07
    Keine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB, wenn Anfechtungsverfahren vor Tod des ihn betreibenden Vaters wegen Verzögerungen durch Verhalten des Kindes nicht mehr abgeschlossen werden kann. Keine Feststellungsklage von Abkömmling und Erben gegen das Kind auf Feststellung zulässig, dass das Kind nicht Abkömmling und...
  • BGH, 25.06.2008, XII ZB 163/06
    Beruft sich in Verfahren zwischen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist stets anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB...
  • OLG-NAUMBURG, 09.01.2008, 3 WF 3/08
    Auch bei einer wissentlich falschen Anerkennung der Vaterschaft hat dies nicht den Verlust des Anfechtungsrechts zur Folge.
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Erwähnungen von § 1599 BGB in anderen Vorschriften

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