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Stand: 20.05.2013
§ 1598 BGB - Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 2 (Verwandtschaft) Titel 2 (Abstammung)
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
Die Durchführung eines Klärungsverfahrens nach § 1598 a BGB kann rechtsmissbräuchlich sein. Das kommt in Betracht, wenn eine auf Vaterschaftsanfechtung gerichtete Klage auf Grundlage eines Abstammungsgutachtens rechtskräftig abgewiesen worden ist, welches nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstattet worden ist und...
Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) ist die dadurch eröffnete Anfechtung der Vaterschaft der einzige Weg, auch bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennun-gen zu begegnen (in Abgrenzung zu VGH Mannheim, Beschl. v. 3.3.2005,...
1. Für die Wirksamkeit des in öffentlicher Urkunde abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses ist es ohne Bedeutung, ob sich der Erklärende durch gültiges Personaldokument ausweisen konnte.
2. Hat der Standesbeamte die Identität des als Vater Einzutragenden im Rahmen der ihm obliegenden Identitätsprüfung festgestellt, so kann er...
Erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung bewusst wahrheitswidrig in kollusivem Zusammenwirken mit der Kindsmutter, um der Mutter und dem Kind den Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen ,lassen sich ausländerrechtliche Ansprüche wegen Rechtsmissbrauchs aus der Vaterschaftsanerkennung nicht ableiten.
Einem von einem Standesbeamten im Gebiet der ehemaligen DDR im Jahre 1955 beurkundeten Anerkenntnis der Vaterschaft durch einen Mann mit Wohnsitz in Westdeutschland kommt auch nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages statusbegründende Wirkung zu, ohne daß es einer Zustimmung der Mutter oder des Kindes bedarf.