JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1598 BGB - Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 2 (Abstammung)
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
Fußnoten:
Zu § 1598: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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