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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1596 BGB - Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit 

Stand: 19.04.2013

§ 1596 BGB - Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 2 (Abstammung)

(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.

(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.


Weitere Vorschriften um § 1596 BGB

Entscheidungen zu § 1596 BGB

  • BFH, 18.03.2004, III R 24/03
    1. Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG sein. 2. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1596 BGB:

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