Die Vaterschaftsanfechtungsklage der Kindesmutter ist nicht mutwillig i.S. von § 114 ZPO, wenn die Kindesmutter bei der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1595 Abs. 1 BGB) bereits Zweifel an der Vaterschaft hatte.
Für eine Vaterschaftsanfechtungsklage fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn ein Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird, ein beurkundetes Anerkenntnis eines anderen Mannes und die beurkundete Zustimmung der Mutter vorliegt.
Leitsatz:
Sieht das auf die Anfechtung der Vaterschaft anwendbare ausländische Recht für ein ohne Willensmängel abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis keine Anfechtungsmöglichkeit des Anerkennenden vor und stellt es auch nicht sicher, daß der Anerkennende vor Abgabe des Anerkenntnisses eine ausreichende Bedenkzeit wahrnimmt, so...