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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1595 BGB - Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung 

Stand: 19.04.2013

§ 1595 BGB - Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 2 (Abstammung)

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 1595 BGB

Entscheidungen zu § 1595 BGB

  • OLG-ROSTOCK, 19.01.2007, 11 WF 9/07
    Die Vaterschaftsanfechtungsklage der Kindesmutter ist nicht mutwillig i.S. von § 114 ZPO, wenn die Kindesmutter bei der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1595 Abs. 1 BGB) bereits Zweifel an der Vaterschaft hatte.
  • OLG-NAUMBURG, 30.01.2002, 14 WF 13/02
    Für eine Vaterschaftsanfechtungsklage fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn ein Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird, ein beurkundetes Anerkenntnis eines anderen Mannes und die beurkundete Zustimmung der Mutter vorliegt.
  • OLG-FRANKFURT, 27.09.2001, 3 WF 174/01
    Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung, ist die Vaterschaftsfeststellungsklage des Mannes gemäß § 1600 d BGB zulässig.
  • OLG-STUTTGART, 03.08.2000, 16 UF 180/00
    Leitsatz: Sieht das auf die Anfechtung der Vaterschaft anwendbare ausländische Recht für ein ohne Willensmängel abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis keine Anfechtungsmöglichkeit des Anerkennenden vor und stellt es auch nicht sicher, daß der Anerkennende vor Abgabe des Anerkenntnisses eine ausreichende Bedenkzeit wahrnimmt, so...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1595 BGB:

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