JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1595 BGB - Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 2 (Abstammung)
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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