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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1593 BGB - Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod 

§ 1593 BGB - Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 2 (Abstammung)

§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird.
Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend.
Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen.
Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 2 (Abstammung)
      • § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
      • § 1600 Anfechtungsberechtigte
      • § 1600b Anfechtungsfristen
      • § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
      • § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
        • Titel 3 (Unterhaltspflicht)
          • Untertitel 2 (Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern)
        • § 1615a Anwendbare Vorschriften

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Urteile: Vorschriften

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