JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1591 BGB - Mutterschaft
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 2 (Abstammung)
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1591 BGB:
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