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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1591 BGB - Mutterschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 1591 BGB - Mutterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 2 (Abstammung)

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.


Weitere Vorschriften um § 1591 BGB

Entscheidungen zu § 1591 BGB

  • BGH, 22.04.1998, XII ZR 229/96
    BGB §§ 1591 Abs. 1 Satz 2, 1594 Abs. 2 Für eine Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes reicht das Vorbringen, der Kläger sei nicht der Vater des beklagten Kindes, seine Vaterschaft könne durch Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden, nicht aus. Vielmehr muß der Kläger Umstände vortragen, die bei objektiver...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1591 BGB:

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