JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1588 BGB - (keine Überschrift)
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 8 (Kirchliche Verpflichtungen)
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
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