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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1587 BGB - Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz 

Stand: 20.05.2013

§ 1587 BGB - Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 3 (Versorgungsausgleich)

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.



Weitere Vorschriften um § 1587 BGB

Entscheidungen zu § 1587 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 20.07.2009, 11 UF 641/08
    1. Zur Anpassung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich an veränderte Verhältnisse. 2. Der aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit gezahlte Ehrensold ist nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
  • BGH, 13.05.2009, XII ZB 169/06
    a) Zur Anwartschaftsdynamik eines laufenden Anrechts bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse im Abänderungsverfahren, wenn das Ehezeitende vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes lag (hier: 31. Mai 1982). b) Zur Rückrechnung einer laufenden Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen...
  • OLG-DUESSELDORF, 22.04.2009, II-8 UF 199/08
    Die Sonderzahlung für Landesbeamte in Nordrhein - Westfalen, die durch § 11 Satz 2 des Sonderzahlungsgesetzes NRW nachträglich bis zum 31.12.2012 befristet wurde, ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) mit dem zur Zeit der Entscheidung geltenden...
  • OLG-CELLE, 12.01.2009, 10 UF 86/08
    1. Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Ministerversorgung und einer Abgeordnetenversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 2. Bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 f Nr. 2 BGB ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente um den im Rahmen des § 1587 b Abs. 5 BGB durchgeführten...
  • BGH, 05.11.2008, XII ZB 53/06
    a) Die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam. Verfügt ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der VBL, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, ist das...
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Erwähnungen von § 1587 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1587 BGB:

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