JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1587 BGB - Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 7 (Scheidung der Ehe)
Untertitel 3 (Versorgungsausgleich)
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Fußnoten:
Zu § 1587: Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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