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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1586a BGB - Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs 

Stand: 20.05.2013

§ 1586a BGB - Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 5 (Ende des Unterhaltsanspruchs)

(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.

(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 1586a BGB

Entscheidungen zu § 1586a BGB

  • BVERWG, 17.01.2008, BVerwG 2 B 58.07
    Eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Beamter bei seiner Scheidung auch für den Fall der Wiederheirat des bisherigen Ehegatten diesem gegenüber abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB vertraglich eingegangen ist, ist keine Verpflichtung zum Unterhalt "aus der Ehe" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG.
  • BGH, 18.07.2007, XII ZR 64/05
    Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen (nur...
  • OLG-KOBLENZ, 30.05.2007, 9 UF 45/07
    Auch Schulden, die bereits zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten geführt haben, sind vom Endvermögen als Verbindlichkeit abzuziehen. Ein Verbot der Doppelverwertung ist nicht anzuerkennen.
  • OLG-KOBLENZ, 09.11.2006, 7 WF 1042/06
    Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB) nichts ändert. Gleiches gilt für den Fall, dass das Kindet heiratet, weil...
  • OLG-NAUMBURG, 24.08.2005, 14 WF 126/05
    Wendet der Schuldner gegen einen Unterhaltstitel ein, dass der Anspruch aufgrund Wiederverheiratung weggefallen ist (§ 1586 BGB) ist dies mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Die Abänderungsklage bezweckt hingegen die Abänderung aufgrund Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
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