- BVERWG, 17.01.2008, BVerwG 2 B 58.07
Eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Beamter bei seiner Scheidung auch für den Fall der Wiederheirat des bisherigen Ehegatten diesem gegenüber abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB vertraglich eingegangen ist, ist keine Verpflichtung zum Unterhalt "aus der Ehe" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG.
- BGH, 18.07.2007, XII ZR 64/05
Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen (nur...
- OLG-KOBLENZ, 30.05.2007, 9 UF 45/07
Auch Schulden, die bereits zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten geführt haben, sind vom Endvermögen als Verbindlichkeit abzuziehen. Ein Verbot der Doppelverwertung ist nicht anzuerkennen.
- OLG-KOBLENZ, 09.11.2006, 7 WF 1042/06
Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB) nichts ändert. Gleiches gilt für den Fall, dass das Kindet heiratet, weil...
- OLG-NAUMBURG, 24.08.2005, 14 WF 126/05
Wendet der Schuldner gegen einen Unterhaltstitel ein, dass der Anspruch aufgrund Wiederverheiratung weggefallen ist (§ 1586 BGB) ist dies mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.
Die Abänderungsklage bezweckt hingegen die Abänderung aufgrund Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
- BGH, 10.08.2005, XII ZR 73/05
Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung.
Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt...
- OLG-FRANKFURT, 07.04.2005, 1 UF 237/04
Kein Wegfall des noch nicht fälligen Teils einer Abfindungszahlung für nachehelichen Unterhalt bei Wiederverheiratung des Berechtigten (gegen OLG Hamburg, FamRZ 2002, S. 234)
- BGH, 17.11.2004, XII ZR 183/02
a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB entsprechend anwendbar.
b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung...
- BGH, 04.08.2004, XII ZB 38/04
Zur Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den nach § 1586 b BGB
haftenden Erben des Unterhaltsschuldners.
- BGH, 28.01.2004, XII ZR 259/01
a) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhaltspflichtige zuvor darauf verzichtet hatte.
b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht...
- OLG-HAMM, 23.12.2003, 11 WF 181/03
Ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs gem. § 1586 a Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn zuvor im Zusammenhang mit der Auflösung der zweiten Ehe ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB bestanden hat und bei Beendigung der Betreuung alters- oder krankheitsbedingt eine eigene Erwerbstätigkeit ausscheidet.
- BGH, 05.02.2003, XII ZR 29/00
a) Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB, wenn nach der Scheidung
aa) der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 105 ff. und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 -);
bb) der unterhaltsberechtigte Ehegatte...
- OLG-FRANKFURT, 28.08.2002, 2 WF 245/02
Ein Unterhaltstitel gegen den Erblasser kann auf den Erben umgeschrieben werden. § 1586 b verändert den Inhalt des Anspruchs gegen den Erblasser nicht; an Stelle des Einwands der Leistungsfähigkei, der nach dem Tod des Verpflichteten keinen Sinn mehr hat, tritt nur der Einwand der Haftungsbeschränkung auf den Pflichtteil.
- OLG-STUTTGART, 04.07.2002, 16 UF 25/02
1. § 1586 Abs. 1, 1. oder 2. Alt., BGB findet keine entsprechende Anwendung auf den Fall, dass ein nach § 1615 I BGB unterhaltsberechtigter Elternteil nach Entstehen dieses Unterhaltsanspruches eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingeht.
2. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines nach § 1615 I BGB Unterhaltspflichtigen ist...
- OLG-CELLE, 21.12.2000, 10 UF 122/00
1. Zur Abbedingung der Haftungsbeschränkung des Erben nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB bei einem vertraglichen Unterhaltsanspruch, der als Fortsetzung des Lohnanspruches aus einem Mitarbeiterverhältnis ausgestaltet ist.
2. Der Erbe des unterhaltspflichtigen Ehegatten kann sich nicht auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruches auf...
- BGH, 29.11.2000, XII ZR 165/98
BGB § 1586 b Abs. 1 Satz 3
In die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben einzubeziehen.
BGH, Urteil vom 29. November 2000 - XII ZR 165/98 -
OLG Frankfurt am Main
AG Melsungen
- OLG-CELLE, 18.02.2000, 15 UF 144/99
Zur Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Ehegattenunterhalt wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
- BFH, 12.11.1997, X R 83/94
BUNDESFINANZHOF
Der Erbe kann ihm gemäß § 1586b BGB obliegende Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten des Erblassers nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG; sog. Realsplitting) abziehen.
AO 1977 § 45
EStG § 10 Abs. 1 Nr.1, § 22 Nr. 1 a
BGB § 1586b
Urteil vom 12. November 1997 - X R 83/94
Vorinstanz: FG...