JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1585b BGB - Unterhalt für die Vergangenheit
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 7 (Scheidung der Ehe)
Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
Kapitel 4 (Gestaltung des Unterhaltsanspruchs)
(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
Fußnoten:
Zu § 1585b: Geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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