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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1585 BGB - Art der Unterhaltsgewährung 

Stand: 20.05.2013

§ 1585 BGB - Art der Unterhaltsgewährung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 4 (Gestaltung des Unterhaltsanspruchs)

(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.

(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.



Weitere Vorschriften um § 1585 BGB

Entscheidungen zu § 1585 BGB

  • OLG-CELLE, 27.05.2009, 15 UF 4/09
    Die in einem - kurz vor der Heirat - geschlossenen Ehevertrag getroffenen Regelungen zu den Scheidungsfolgen, die zu eine Globalverzicht führen, haben nicht notwendig die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, wenn - subjektiv - die Unterlegenheit eines Ehegatten nicht bestand oder eine bestehende Zwangslage nicht ausgenutzt wurde. Der...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 11.03.2009, 6 WF 19/09
    Zur Frage der Verjährung beziehungsweise Verwirkung von Ansprüchen auf Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings.
  • OLG-SCHLESWIG, 26.01.2009, 15 UF 76/08
    1. Keine ehebedingten Nachteile aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs 2. Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach den §§ 1571, 1578 b BGB auch im Fall einer Scheidung nach langer Ehedauer 3. Schadensersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Verschweigens einer Rente, § 1585 b Abs. 3 BGB
  • BGH, 05.11.2008, XII ZR 157/06
    a) Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten. b) Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages vorliegen, kann jedenfalls dann...
  • BFH, 19.06.2008, III R 57/05
    1. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf --insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen-- einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1585 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1585 BGB:

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