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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1584 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter 

§ 1584 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 3 (Leistungsfähigkeit und Rangfolge)

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten.
Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten.
§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.



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