JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1584 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 7 (Scheidung der Ehe)
Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
Kapitel 3 (Leistungsfähigkeit und Rangfolge)
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten.
Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten.
§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
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