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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1583 BGB - Einfluss des Güterstands 

§ 1583 BGB - Einfluss des Güterstands

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 3 (Leistungsfähigkeit und Rangfolge)

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.



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