( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1582 BGB - Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten 

§ 1582 BGB - Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 3 (Leistungsfähigkeit und Rangfolge)

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.


Fußnoten:


Zu § 1582: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/1582-rang-des-geschiedenen-ehegatten-bei-mehreren-unterhaltsberechtigten

© "§ 1582 BGB - Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN