JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1582 BGB - Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 7 (Scheidung der Ehe)
Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
Kapitel 3 (Leistungsfähigkeit und Rangfolge)
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
Fußnoten:
Zu § 1582: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).
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