JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1580 BGB - Auskunftspflicht
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 7 (Scheidung der Ehe)
Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.
§ 1605 ist entsprechend anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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