JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 158 BGB - Aufschiebende und auflösende Bedingung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 4 (Bedingung und Zeitbestimmung)
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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