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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1579 BGB - Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit 

§ 1579 BGB - Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil


Fußnoten:


Zu § 1579: Geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen

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