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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1579 BGB - Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 1579 BGB - Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.



Weitere Vorschriften um § 1579 BGB

Entscheidungen zu § 1579 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 11.05.2009, 3 WF 75/09
    Nach wie vor geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Stufenklagen über die Prozesskostenhilfe stufenweise zu entscheiden ist (OLG Naumburg FamRZ 1994, 1042).
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 18.02.2009, 9 WF 19/09
    Von einer verfestigen Lebensgemeinschaft ist auszugehen, wenn die neuen Partner gemeinsam Immobilieneigentum, insbesondere ein zu Wohnzwecken dienendes Hausgrundstück, erworben haben und neben den finanziellen Verflechtungen auch die tatsächliche Ausgestaltung der Nutzung des Hausanwesens - hier: Mitbenutzung von Küche und anderen...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 07.11.2008, 2 UF 102/08
    1. Allein der Umstand, dass Ehegatten seit neun Jahren keine geschlechtlichen Kontakte mehr miteinander unterhalten haben, zwingt nicht zu dem Schluss, ihre Ehe sei gescheitert. 2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung durch Ausbrechen aus einer intakten Ehe.
  • BGH, 09.07.2008, XII ZR 6/07
    a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte...
  • BGH, 16.04.2008, XII ZR 7/05
    Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt.
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Erwähnungen von § 1579 BGB in anderen Vorschriften

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