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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1578 BGB - Maß des Unterhalts 

§ 1578 BGB - Maß des Unterhalts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.


Fußnoten:


Zu § 1578: Geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 7 (Scheidung der Ehe)
          • Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
            • Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)
          • § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
          • § 1577 Bedürftigkeit

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