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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1575 BGB - Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung 

§ 1575 BGB - Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)

(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.

(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 7 (Scheidung der Ehe)
          • Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
            • Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)
          • § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
          • § 1577 Bedürftigkeit
          • § 1578 Maß des Unterhalts
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      • Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
        • Zweiter Unterabschnitt (Leistungen an Hinterbliebene)
      • § 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten, mehrere Berechtigte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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