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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1574 BGB - Angemessene Erwerbstätigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 1574 BGB - Angemessene Erwerbstätigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.


Weitere Vorschriften um § 1574 BGB

Entscheidungen zu § 1574 BGB

  • BGH, 28.01.2009, XII ZR 119/07
    a) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu...
  • BGH, 17.12.2008, XII ZR 9/07
    a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das...
  • OLG-KOBLENZ, 26.07.2006, 11 WF 441/06
    Zum Vorwegabzug eheprägender nachrangiger Unterhaltslasten im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt /hier: "Unterhaltszahlungen" an die in Portugal lebende Mutter und die zur Ausbildung im Inland weilende Nichte).
  • BGH, 06.10.2004, XII ZR 319/01
    Zur Obliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
  • OLG-FRANKFURT, 26.01.2001, 1 UF 217/00
    Zur Ermittlung des Einkommens eines selbständigen Landwirts. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1574 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 7 (Scheidung der Ehe)
          • Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
            • Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)
          • § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
          • § 1578 Maß des Unterhalts

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