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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1572 BGB - Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen 

§ 1572 BGB - Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 7 (Scheidung der Ehe)
          • Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
            • Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)
          • § 1571 Unterhalt wegen Alters
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      • Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
        • Zweiter Unterabschnitt (Leistungen an Hinterbliebene)
      • § 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten, mehrere Berechtigte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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